Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein trägt den Namen "Musikverein Wutöschingen e.V." Er wurde im Jahre 1884 gegründet und hat seinen Sitz in Wutöschingen. Der Musikverein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Hochrhein e.V. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

a) der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

b) Er will die Blasmusik in der Gemeinschaft pflegen und fördern und den kirchlichen und weltlichen Festen den musikalischen Rahmen geben.

c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

a) Aktives Mitglied

 

Aktives Mitglied kann jede Person werden die ein Musikinstrument beherrscht.

 

Über die Aufnahme eines aktiven Mitglieds entscheidet der Dirigent zusammen mit dem Gesamtvorstand.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den durch den Dirigenten festgesetzten Proben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung.

 

Über die Mitwirkung des aktiven Mitgliedes bei Veranstaltungen Dritter trifft die Geschäftsordnung des Vereins entsprechende Richtlinien.

 

b) Passives Mitglied

 

Passives Mitglied kann jede Person werden, die den Musikverein Wutöschingen fördern will und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

 

Jedes passive Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird durch die Generalversammlung bestimmt.

 

c) Ehrenmitglied

 

Zum Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer

- mindestens 25 Jahre als aktives Mitglied im Verein mitgewirkt hat. Über die Ernennung entscheidet der Gesamtvorstand.

- sich durch besondere Leistungen gegenüber dem Verein verdient gemacht hat. Über die Ernennung entscheidet die Generalversammlung.

 

§ 4 Austritt und Ausschluss

 

a) Der Austritt eines aktiven Mitgliedes muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

 

b) Ausgeschlossen werden kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen müssen:

- wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwider handelt,

- wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.

 

§ 5 Organisation und Verwaltung

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand. Dieser besteht aus dem

 

1. dem Vorstand

2. dem Ausschuss

 

zu 1: Der Vorstand setzt sich zusammen aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

zu 2: Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Protokollführer und sechs weiteren aktiven Mitgliedern als Beisitzern.

 

Der Gesamtvorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte dem Gremium angehörenden Mitgliedern anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Vorsitzenden und falls dieser verhindert ist, die Stimme des Zweitältesten.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Generalversammlung von den aktiven Musikern für zwei Jahre gewählt und zwar in wechselndem Turnus: In einem Jahr ein Vorsitzender und der Kassier, im folgenden Jahr zwei Vorsitzende und der Schriftführer. Die Ausschussmitglieder werden in der Generalversammlung von den aktiven Musikern jährlich neu gewählt.

 

Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

 

Die besonderen Pflichten und Befugnisse aller Aktiven und der Mitglieder des Gesamtvorstandes sind in der Geschäftsordnung besonders geregelt. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen sind abzuhalten:

 

- jährliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

- außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Gesamtvorstand zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Beratung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

a) Die  Generalversammlung soll nach Möglichkeit in den ersten Wochen eines jeden Jahres durchgeführt werden. Sie muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Wutöschingen unter Angabe der Tagesordnung angezeigt werden.

 

Jedes aktive Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt, ebenso die Mitglieder des Gesamtvorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Vorsitzenden.

 

b) Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen, wenn es einer der Vorsitzenden nach Anhören des Gesamtvorstandes für angemessen erachtet oder wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder dies beantragen. Einberufung und Abstimmung erfolgt wie in Abs. a).

 

c) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind auszufertigen und von einem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Besondere Bestimmungen

 

Das Amt eines jeden Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist ein Ehrenamt.

 

Die Wahl des Dirigenten wird von den aktiven Mitgliedern (nicht Zöglinge) zusammen mit dem Gesamtvorstand getroffen. Die Rechte und Pflichten des Dirigenten regelt die Geschäftsordnung.

 

Der Verein soll im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein öffentliches Konzert durchfüren. Soweit es die Kassenlage des Vereins erfordert, kann der Gesamtvorstand die Durchführung zwecks geeigneter Veranstaltungen beschließen.

 

§ 8 Änderung der Satzung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen. Der Antrag auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt werden.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen oder die Mitgliederzahl auf weniger als sieben sinkt.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, um es bei Neugründung im Sinne der Satzung § 2 dem neuen Verein zur Verfügung zu stellen.

 

Wenn kein Verein innerhalb von zehn Jahren zustande kommt, ist das vorhandene Vermögen an die kath. Kirchengemeinde Wutöschingen in Wutöschingen für den Kindergarten zu übergeben.